Das neue Maklerrecht 2020

Provisionsteilung und Transparenz


Der Bundestag hat im Mai den Gesetzesentwurf der Bundesregierung über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verabschiedet. Wer ein Haus oder eine Wohnung kaufen möchte, muss damit nur noch höchstens die Hälfte der Kosten für den Immobilienberater zahlen. Dem sog. Bestellerprinzip, das bei der Vermietung einer Immobilie eine Rolle spielt, wurde damit eine Absage erteilt. Das neue Gesetz wird am 23.12.2020 in Kraft treten. Welche Änderungen mit dem neuen Gesetz explizit einhergehen, werden u.a. näher erläutert.

Bisherige Rechtslage um die Maklerprovision beim Immobilienkauf

Mangels gesetzlicher Regelung erfolgte die Aufteilung und Höhe der Maklerprovision bisher von Land zu Land unterschiedlich. In „den fünf Ländern” wie Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen sowie in einigen Regionen Niedersachsens fiel die volle Maklerprovision auf den Käufer an. Im übrigen Bundesgebiet haben sich Käufer und Verkäufer für gewöhnlich die Provision etwa zu gleichen Teilen aufgeteilt. In der Praxis sind allerdings letztendlich nicht nur die regionalen Gepflogenheiten, sondern die jeweilige vertragliche Vereinbarung zwischen dem Makler und dem Verkäufer selbst maßgeblich. In den allermeisten Fällen bleibt jedoch der Käufer auf der vollen Maklerprovision sitzen, die bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises ausmachen kann. Das Interesse des Verkäufers, mit dem Makler über die Höhe der Maklerprovision zu verhandeln, ist umso geringer, je höher der Anteil des Käufers an der Provision ausfällt.

Weigert sich ein Kaufinteressent letztendlich, sich auf diesen teuren „Deal” einzulassen, so scheidet er faktisch aus dem Bewerberkreis aus. Auch wird ihm gleichzeitig die Möglichkeit verwehrt, auf provisionsfreie Angebote auszuweichen. Dieser Käuferbenachteiligung setzt der Gesetzgeber nun ein Ende und erleichtert künftig die Bildung von Wohneigentum für jedermann.

Das neue Maklerrecht 2020

Nun verwirklicht der Gesetzgeber mit den Änderungen im Maklerrecht sein Ziel, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Reglungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen.

Da aber auch der Käufer von der Tätigkeit des vom Verkäufer beauftragten Maklers profitiert, soll er weiterhin an der Maklerprovision partizipieren, jedoch nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent der insgesamt anfallenden Provision! Mit dieser Regelung sind damit beide Parteien gleichermaßen an den Kosten für die Maklercourtage beteiligt. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.